Recht, Laden, Geschäft Es gehört zum Inhalt des Mietvertrages, dass der Mieter das Recht hat, eine beliebige Person nach eigener Wahl in seiner Wohnung zu empfangen.
Schülern ungebührlich oder stören anderweitig den Schulbetrieb, müssen diese ggf.
Die Polizei kann aber bei häuslicher Gewalt einen Wohnungsverweis und ein Rückkehrverbot erwirken.
Eine Begründung ist für Privatpersonen und Privaträume nicht notwendig.